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   VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552   

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VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552 (https://dejure.org/2013,19114)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552 (https://dejure.org/2013,19114)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - Au 6 K 12.1552 (https://dejure.org/2013,19114)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Marokkanische Staatsangehörige; eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; keine besondere Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG München, 21.02.2013 - M 12 K 12.4701

    Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis; Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Keine

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33).

    Ausreichend ist, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheint (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33; Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Aufl. 2010 § 31 Rn.14).

    Daher muss die eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig durch den (ausländischen) Ehegatten, der das eigenständige Aufenthaltsrecht für sich beansprucht, beendet werden und nicht durch den stammberechtigten Ehegatten (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 5.3.2012 - W 7 K 11.751 - juris Rn. 14).

  • VG Würzburg, 05.03.2012 - W 7 K 11.751

    Nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis; keine besondere Härte für

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Dass dies ein formaler Akt war und der Ehemann der Klägerin den muslimischen Glauben in der Folgezeit nicht praktiziert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Klägerin diese Einzelheiten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht offenlegen muss (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.3.2012 - W 7 K 11.751 - juris Rn. 13).

    Daher muss die eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig durch den (ausländischen) Ehegatten, der das eigenständige Aufenthaltsrecht für sich beansprucht, beendet werden und nicht durch den stammberechtigten Ehegatten (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 5.3.2012 - W 7 K 11.751 - juris Rn. 14).

  • VG Augsburg, 30.11.2011 - Au 6 K 11.1339

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Ein besonderer Härtefall ist dabei nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben, eine Beschränkung nur auf "gravierende Misshandlungen" lässt sich nicht rechtfertigen (VG Augsburg, U.v. 30.11.2011 - 6 K 11.1339 - juris Rn. 25).

    Ebenso greift die Härteklausel nicht ein, wenn eine ausländische Ehefrau ungeachtet tätlicher oder sonstiger Übergriffe ihres Ehemannes an der Ehe fest hält und die Trennung aus anderem Grund erfolgt (VG Augsburg, U.v. 30.11.2011 - 6 K 11.1339 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Ein entsprechender (konkludenter) Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 im Rahmen der Anhörung zu sehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129).

    Von dieser Regelung sind nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (s. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - NVwZ 2009, 1432/1435).

  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.259

    Nachträgliche Befristung eines Aufenthaltstitels; Vorliegen einer "besonderen

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 24).
  • VG Regensburg, 12.12.2012 - RO 9 S 12.1679

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach kurzer Ehe zur Vermeidung einer besonderen

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte "auf Gedeih und Verderb" zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (VG Regensburg, B.v. 12.12.2012 - RO 9 S 12.1679 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 29.06.2009 - 19 CS 08.3219

    Ausländerrecht; vorläufiger Rechtsschutz; keine 2-jährige Ehezeit; keine

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Vielmehr beginnt die Mindestbestandszeit neu zu laufen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach einer Trennung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird (BayVGH, B.v. 29.6.2009 - 19 CS 08.3219 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 24 C 06.371
    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Eine besondere Härte i.S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG ist unter anderem anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben wurde (BayVGH, B.v. 6.3.2006 - 24 C 06.371 - juris Rn. 15).
  • VG Augsburg, 13.06.2012 - Au 6 K 11.1950

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag; Erledigung

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Das Prozesskostenhilfeverfahren wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2012 eingestellt (Az. Au 6 K 11.1950).
  • VG Augsburg, 19.04.2013 - Au 6 S 13.508

    Eilrechtsschutz; nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552
    Auf den Antrag der Klägerin vom 10. April 2013 ordnete das Verwaltungsgericht Augsburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. November 2012 an und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Bescheinigung dahingehend auszustellen, dass der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt, solange die Klage aufschiebende Wirkung hat (Au 6 S 13.508).
  • VG Ansbach, 26.09.2013 - AN 5 K 13.01237

    Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis; kein eigenständiges

    Ausreichend ist, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheint (VG Augsburg, U.v. 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552 - juris, m.w.N.).

    Daher muss die eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig durch den (ausländischen) Ehegatten, der das eigenständige Aufenthaltsrecht für sich beansprucht, beendet werden und nicht durch den stammberechtigten Ehegatten (VG Augsburg, U.v. 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552 - juris, m.w.N.).

  • VG Augsburg, 19.04.2013 - Au 6 S 13.508

    Eilrechtsschutz; nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis;

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 6 K 12.1552 und Au 6 S 13.508 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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